Leider sieht die Praxis anders aus. Der für die Fußgänger vorgesehene Gehweg steht ihnen nicht alleine zur Verfügung. Parkende Autos, dort fahrende Radfahrer oder gelegentlich auch zu schnelle Inlineskater machen ihnen häufig das Leben schwer. Gerade in den innerstädtischen Bereichen ist die Parksituation unbefriedigend, so dass viele Autofahrer sich gezwungen sehen, auf dem Gehweg zu parken. In Verbindung mit weiteren dort geparkten Fahrrädern wird es dann ziemlich eng, wenn jemand mit einem Kinderwagen den Gehweg nutzen will. Sofern zusätzlich Radfahrer bequemerweise den Gehweg befahren, um sich z.B. einen Umweg zu ersparen, sind Konflikte vorprogrammiert. Dabei ist das Fahren auf dem Gehweg für Radfahrer ziemlich einfach geregelt: nur Kinder bis zum Alter von 10 Jahre dürfen auf dem Gehweg Rad fahren. Für alle anderen ist es nur erlaubt, wenn das Verkehrszeichen „Gemeinsamer Fuß- und Radweg“ oder das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ angebracht ist. Und demzufolge tragen Radfahrer auch die Hauptschuld, wenn sie verbotenerweise auf dem Gehweg radeln und es zu einem Unfall kommt. Auch das subjektive Sicherheitsgefühl für den Radfahrer auf dem Gehweg trügt: gerade auf Gehwegen sind sie gefährdet, denn an Kreuzungen, Einmündungen und Grundstückszufahrten wird nicht mit ihnen gerechnet. Und meistens sind diese Bereiche auch nicht übersichtlich gestaltet. Beherzigen Sie daher bitte folgende Tipps und Verhaltensregeln:

  • Nehmen Sie als Radfahrer Rücksicht auf Fußgänger und fahren Sie nicht auf Gehwegen. Dies trägt zur Verkehrssicherheit bei und ganz nebenbei auch zu einem besseren Verkehrsklima. Außerdem schädigt es das Image der Radfahrer in der Öffentlichkeit nicht.
  • Auch auf Gehwegen, die für Radfahrer mit Verkehrszeichen freigegeben sind, haben Fußgänger Vorrang. Für Radfahrer gilt Schrittgeschwindigkeit.
  • Beherzigen Sie als Autofahrer bitte das generelle Parkverbot auf Gehwegen. Ausnahmen, die das Verbot aufheben, werden durch Verkehrszeichen oder Markierungen angezeigt. Auch teilweises Gehwegparken ist nicht gestattet.
  • An Radfahrer ist dann die Bitte gerichtet, nicht unbedingt dort zu parken, wo bereits ein Auto die Gehwegbreite einschränkt, sondern ggfs. einige Meter weiter ihr Rad abzustellen. Fahrräder dürfen immer auf dem Gehweg abgestellt werden, solange davon keine Verkehrsgefährdung ausgeht.
  • In der Innenstadt sind nur gewisse Abschnitte der Fußgängerzone zu bestimmten Zeiten mit dem Fahrrad befahrbar. Achten Sie auf die Beschilderung vor Ort!

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