An Fußgängerüberwegen hat man als Fahrzeugführer den Fußgängern, aber auch Rollstuhlfahrern und Fahrern von Krankenfahrstühlen, das Überqueren zu ermöglichen. Erkennt man die Absicht, dass eine solche Person den Fußgängerüberweg queren möchte, darf man sich nur mit mäßiger Geschwindigkeit diesem nähern und muss davor warten. Auf diesen Überwegen dürfen Fahrzeugführer, wenn der Verkehr stockt, nicht warten und man darf dort auch nicht überholen.
All dies gilt übrigens auch für Radfahrer.
Wollen die Radler selber die Vorrechte des Fußgängerüberweges nutzen, müssen sie absteigen und ihr Rad schieben.